Satzung der Burscheider Tafel e.V.

Satzung des mildtätigen Vereins Burscheider Tafel e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen „ Burscheider Tafel“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Burscheider Tafel e.V.“.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Burscheid.
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel
1.) Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und soziale Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-gemäßen Zwecke verwendet werden.
2.) Im Rahmen dieser Zielsetzung wird der Verein durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Verbrauchsmittel des unmittelbaren persönlichen Bedarfs zu sammeln und Bedürftigen zuzuführen. Die gezielte Verteilung soll in Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen und gemeinnützigen Organisationen, durch vorherige genaue Bedarfsermittlung ermöglicht und garantiert werden.
3.) Der Verein wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied im Bundesverband Deutsche Tafel e.V.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und Institutionen werden.
2.) Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
3.) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Gegen eine Ablehnung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über die Aufnahme.
4.) Dem aufgenommenen Mitglied wird ein Satzungsexemplar ausgehändigt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Tod eines Mitglieds.
2.) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen aus dem Verein austreten.

§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Vorstand prüft durch Anhörung die Vorwürfe. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
1.) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2.) Einem Mitglied, das in finanzielle Not geraten ist, kann der Beitrag vom Vorstand gestundet, oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

§ 8 Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht gemäß §26 BGB aus mindestens vier Mitgliedern (1.Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, Schriftführer/in und bis zu vier Beisitzern).
2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Über in Vorstandssitzungen gefasste Beschlüsse ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen.
3.) Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind gemäß §27 Abs.2 BGB nur absetzbar, wenn ihnen grobe Verstöße gegen die Vereinsinteressen oder Unfähigkeit in der Geschäftsführung nachgewiesen werden können.
4.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist.
5.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6.) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder (eine/r der beiden Vorsitzenden und ein anderes Vorstandsmitglied) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und handeln bzw. unterschreiben gemeinschaftlich.
7.) Bei einem Ausscheiden aus dem Verein, Absetzung oder Amtsniederlegung eines Vorstandmitglieds wird von der Mitgliederversammlung ein neues Mitglied in den Vorstand gewählt. Bis zur Neubesetzung ist der Gesamtvorstand berechtigt, das Amt des anderen Vorstandmitglieds kommissarisch beizuordnen.
8.) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird, wobei Gründe anzugeben sind. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einen einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen (Datum des Poststempels).

§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausführung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nur eine andere Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
1.) Wahl des Vorstandes
2.) Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre. Diese haben das Recht, jederzeit in terminlicher Absprache die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Sie sind verpflichtet, die Kasse jährlich zu überprüfen und über die Prüfungen der gesamten Buchführung und Kassenführung der Mitgliederversammlung zu berichten.
3.) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
4.) Entlastung des Vorstands
5.) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr
6.) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
7.) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
8.) Beschlussfassung bei Beschwerden bzgl. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern

§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
1.) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2.) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch einen Versammlungsleiter wählen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
3.) Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Ausgenommen hiervon sind Tagesordnungspunkte, die Satzungs- oder Vorstandsänderungen betreffen. Hierzu sind schriftliche Anträge bis zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung einzureichen.
4.) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Bei Abstimmungen über Personen wird schriftlich abgestimmt. Wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
5.) Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins sind Mehrheiten von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12 Beschlussfassung
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Versammlungsprotokoll festzuhalten, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 13 Sicherung des sozialen, mildtätigen Zweckes
1.) Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Verwaltungsausgaben sind niedrig zu halten.
3.) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
4.) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer und darüber hinaus notwendiges Hilfspersonal für Verwaltungsaufgaben angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht. 
5.)
Die Tätigkeit ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet. Der Verein hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu führen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird vom Vorstand gemäß § 45 BGB der Paritätische Wohlfahrtsverband NRW als Anfallberechtiger bestimmt. Das Vermögen darf nur für gemeinnützige, mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung eingesetzt werden.

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dem Zweck und dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende und zulässige Regelung. Entsprechendes gilt für den Fall einer ergänzungsbedürftigen Lücke.

Burscheid, den 05.12.2010

Der Vorstand